Da der Rechnungsaussteller in diesem Fall dem österreichischen Umsatzsteuergesetz unterliegt, hat er die österreichischen Vorschriften über E-Rechnungen zu berücksichtigen. Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer aus einer oder mehreren Nummernserien enthalten. Jede Nummer darf nur einmal zu Identifikationszwecken zugewiesen werden. Der Zeitpunkt, zu dem die fortlaufende Zahl beginnt, kann frei gewählt werden. Die Nummerierung verschiedener Buchhaltungseinheiten (z. B. Filialen, Registrierkassen) ist zulässig. Sobald eine Rechnung alle oben beschriebenen Informationen enthält (je nach Fall und eu-Land), wird sie einen Nachweis erbringen, um ein Recht auf Vorsteuerabzug in dem eu-Land zu ermöglichen. Kein EU-Land darf dies verhindern, indem es zusätzliche Informationen in der Rechnung verlangt. Bei Rechnungen, deren Gesamtsumme 400 EUR einschließlich mehrwertsteuerpflichtig nicht übersteigt, reichen folgende Angaben aus: Während der Verkauf – innergemeinschaftlich – lieferung keine Mehrwertsteuerzahlung mit sich bringt, müssen Sie beim Kauf von Waren als innergemeinschaftliche Erwerbe in der Regel Mehrwertsteuer entrichten. Die Vorsteuer ist jedoch abzugsfähig, sofern die Waren für einen geschäftlichen Zweck erworben werden müssen.
Sie finden eine Stichprobe einer Rechnung bei www.wko.at/steuern – Bereich: Mehrwertsteuer – Betreff: Allgemeine Informationen zur Mehrwertsteuer – Probe Wenn Sie die Waren in den Abrufbestand überführen, wird sie noch nicht als Lieferung von Waren gegen Bezahlung angesehen. Zu den Zwecken der Mehrwertsteueranmeldung und -zahlung erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem Der Käufer die Waren abruft, d. h. wenn das Eigentumsrecht auf den Käufer übergeht. Die Vereinfachungsbestimmungen für Rechnungen bis 150 EUR gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rechnungen müssen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie die Umsatzsteuer-IDENTIFIKATIONsnummer des Unternehmers, der die Lieferung durchführt, sowie des Käufers enthalten. Der Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen in der Europäischen Union unterliegt besonderen Steuervorschriften. Debitoor unterstützt die EU-Mehrwertsteuer und hilft Ihnen automatisch, wenn Sie in anderen europäischen Ländern verkaufen oder kaufen. Dennoch müssen Sie sich mit den verschiedenen innergemeinschaftlichen Transaktionen vertraut machen, damit Sie wissen, wann Sie zahlen und nicht Mehrwertsteuer zahlen müssen. Senden Sie dem Debitor eine Rechnung bis zum 15. des folgenden Kalendermonats.
Bei einer dienstleistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird (Online-Dienste), sowie für Telekommunikationsdienste sowie Radio- und Fernsehsendungen sollten die Bewerber/Bieter ihre französische intrakommunale Umsatzsteuernummer auf ihrem Angebot und auf der Rechnung klar angeben oder, wenn sie keine haben, sich bei der Mehrwertsteuer “Mini One-Stop-Shop” (MOSS) ihrer Wahl registrieren (siehe Nützliche Links). Der allgemeine Grundsatz des Ortes der Besteuerung ist der der Niederlassung des Dienstleistungserbringers, der die Mehrwertsteuer, für die er haftet, in Rechnung stellt. Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen. Es ist notwendig, das Angebot klar zu definieren, um zu entscheiden, ob eine bestimmte Bestimmung anwendbar ist (siehe nützliche Links). Er muss seiner Verpflichtung nachkommen, innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung des Verkaufs eine Rechnung auszustellen. Wird die Mini One Stop Shop für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer (z.B. bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat) verwendet, so gilt für die Erstellung von Rechnungen das Recht des Mitgliedstaats der Identifizierung. Die Integrität des Inhalts bedeutet, dass die im Umsatzsteuergesetz geforderten Informationen nicht geändert wurden.
Die Integrität des Inhalts bedeutet jedoch nicht, dass der Inhalt der Rechnung (z. B. Adresse des Dienstleisters) tatsächlich korrekt ist oder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung korrekt war.