6.die Durchführung aller Maßnahmen zu ermöglichen, die erforderlich sein können, um eine Telefonteilnehmereinheit, ein Broadcast-Empfängersystem oder einen Stromanschluss zum Nutzen eines Wohnungseigentümers zu schaffen. (1) Eine Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer, die die Feststellung der Ungültigkeit eines Von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses beantragt, richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer und eine Klage des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer. Diese Klage wird innerhalb eines Monats nach Abfolge des Beschlusses erhoben, und die Gründe werden spätestens zwei Monate nach Absende der Entschließung begründet. Die Abschnitte 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Getrenntes Eigentum sollte nur gewährt werden, wenn die Wohnungen oder andere Bereiche in sich geschlossen sind. Parkplätze in einer Garage gelten als eigenständige Bereiche, in denen ihre Fläche durch dauerhafte Markierungen erkennbar ist. (1) Jedes Urteil, das einen Wohnungseigentümer zur Veräußerung seiner Wohnung anordnet, gibt jedem Miteigentümer ein Zwangsvollstreckungsrecht nach Teil I des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Konkursgenehmigung. Dieses Recht ist von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt, es sei denn, die betreffende Gemeinde besteht nur aus zwei Wohnungseigentümern. (1) Für ein Grundstück kann eine Gebühr erhoben werden, die besagt, dass die Person, zu deren Gunsten die Abgabe eingetragen wird, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu bewohnen, das auf dem Grundstück errichtet oder errichtet werden soll, oder es auf andere Weise zu nutzen (“dauerwohnrecht”). Ein solches dauerhaftes Wohnrecht kann auch auf einen Teil des Grundstücks außerhalb des Gebäudes ausgedehnt werden, sofern die Wohnung weiterhin der primäre wirtschaftliche Schwerpunkt bleibt. (6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Abs. 5 Nr.
6 beschriebenen Art durchgeführt wird, erstattet die Kosten des dadurch entstandenen Schadens. (2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Kosten für das gemeinsame Eigentum sowie die Kosten für die Instandhaltung, Reparatur und sonstige Verwaltung sowie für die gemeinsame Nutzung des gemeinsamen Eigentums im Verhältnis zu seinem Anteil zu tragen (Abs. 1 Satz 2). (3) Der Verwaltungsausschuss überprüft den Finanzplan, den Rechnungsabschluss in Bezug auf den Finanzplan, das Rechnungsführungssystem und die Kostenvoranschläge und legt seine Stellungnahme bei, bevor die Sitzung der Wohnungseigentümer über sie entscheidet. (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass integrale Merkmale des Gebäudes, die Gegenstand eines gesonderten Eigentums sein könnten, Teil des gemeinsamen Eigentums sein. (5) Der Verwalter behält die erhaltenen Gelder getrennt von seinem eigenen Vermögen. Die Wohnungseigentümer können eine Vereinbarung erzielen oder eine Mehrheitsentscheidung verabschieden, die die Verwendung solcher Gelder einer Zustimmungdurchlage durch einen Wohnungseigentümer oder einen Dritten untersagt. (1) Der Verwalter beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung der Wohnungseigentümer ein. 3.to Ansprüche sowohl vor Gericht als auch außergerichtlich durchsetzen, soweit er dazu durch eine Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern oder durch einen von der Mehrheit der Wohnungseigentümer gefassten Beschluss dazu ermächtigt ist; und (2) Dem Verwalter können Kosten auferlegt werden, auch wenn er nicht am Verfahren beteiligt ist, wenn das Gericht aufgrund seiner Handlungen eingeschaltet wurde und er grob fahrlässig gehandelt hat.