Üblicherweise werden Öffnungsklauseln auf Branchenebene zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden geschlossen. Grundsätzlich ermöglichen sie es den Unternehmen, unter bestimmten Bedingungen und bis zu einem gewissen Grad tarifliche Normen zu ändern oder von ihnen abzuweichen. In diesem Fall müssen die Tarifparteien auf Unternehmensebene – die Geschäftsführung und der Betriebsrat und/oder die örtlichen Gewerkschaften – eine gesonderte Vereinbarung schließen. Unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen den Tarifparteien in der Branche und auf Unternehmensebene gibt es zwei verschiedene Arten von Öffnungsklauseln: Das deutsche Tarifsystem, wie es sich in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt hat, basiert vor allem auf branchenübergreifenden Tarifverträgen zwischen relativ starken Tarifverträgen wie Industriegewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Durch einen “historischen Kompromiss” zwischen Kapital und Arbeit schufen die deutschen Tarifverhandlungen ein System solidarischer Siedlungen, das einen bestimmten Lohnstandard unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines einzelnen Unternehmens garantierte und damit bis zu einem gewissen Grad Löhne und Arbeitsbedingungen aus dem Bereich des Marktwettbewerbs herausnahm. Heute sind noch rund drei Viertel der deutschen Beschäftigten von einem Branchentarifvertrag erfasst. Die Öffnungsklauseln für Löhne und Gehälter sind wahrscheinlich die umstrittensten, weil sie den Kern der Tarifverhandlungen auf Branchenebene betreffen. Seit langem ist es jedoch gängige Praxis, dass die Sozialpartner im Falle eines möglichen Konkurses beschließen könnten, von den kollektiv vereinbarten Zahlungen abzuweichen. In den jüngsten Tarifverträgen für die westdeutsche Metallindustrie gibt es eine Art “Allgemeine Klausel”, die es den Tarifparteien ausdrücklich erlaubt, abweichende Standards zu schließen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Während die deutschen Arbeitgeberverbände die weitverbreitete Einführung von Öffnungsklauseln in der Regel begrüßen, führt dies für die Gewerkschaften zu einem strategischen Dilemma: Einerseits hoffen sie, das Tarifsystem auf Branchenebene durch eine “regulierte Dezentralisierung” zu stabilisieren; Wenn jedoch der Prozess der weiteren Flexibilisierung weitergeht, könnte dies schließlich zu einer schrittweisen Aushöhlung der Tarifverhandlungen auf Branchenebene führen.
Daher sind Öffnungsklauseln als solche kein magisches Instrument, um den grundlegenden Herausforderungen der deutschen Tarifverhandlungen zu begegnen. (Thorsten Schulten, Institut für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (WSI)) Während die meisten Öffnungsklauseln für alle Unternehmen und Arbeitnehmer gelten, die unter Branchentarifverträge fallen, gibt es auch Öffnungsklauseln, die auf bestimmte Gruppen beschränkt sind. Es lassen sich zwei Arten von gruppenbezogenen Öffnungsklauseln unterscheiden: Die Einführung einer neuen Öffnungsklausel in die nationale Lohnrahmenvereinbarung der westdeutschen Chemischen Industrie im Juni 1997 (DE9706216F) geht noch einen Schritt weiter. Zum ersten Mal wurde eine allgemeine Öffnungsklausel für Löhne vereinbart, die nicht eng mit einem möglichen Konkurs des Unternehmens verbunden ist, sondern auch zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit eingesetzt werden kann. Nach der neuen Öffnungsklausel können Unternehmen den tariflichen Lohn innerhalb eines begrenzten Zeitraums um bis zu 10 % senken.